
Jugendarbeitsschutz
Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darf ein Jugendlicher (15 bis 18 Jahre) nur dann von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde.
Vor der Untersuchung
Bitte beachten Sie, dass Sie vor der Untersuchung einen Berechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt besorgen müssen. Zusammen mit den Eltern (Sorgeberechtigten) werden die Unterlagen ausgefüllt, unterschrieben und schließlich mit zur Untersuchung gebracht. Bitte bewahren Sie den Berechtigungsschein sorgfältig auf, da dieser nur einmal ausgestellt wird!
Auch der Impfausweis muss zur Überprüfung des Impfstatus mitgebracht werden.
Ablauf der Untersuchung
Größe, Gewicht
Blutdruck
Urin
Sehfähigkeit (Nähe, Ferne, Farben)
Hören
körperliche Entwicklung (z.B. Fehlhaltungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen)
Stellt der Arzt im Rahmen der Untersuchung fest, dass sich die angestrebte Tätigkeit auf die gesunde Entwicklung des Jugendlichen negativ auswirken könnte, darf dieser vom jeweiligen Arbeitgeber nicht beschäftigt werden.
Um eine eventuelle gesundheitliche Gefährdung beurteilen zu können, wird unterschieden:
- Ist der Jugendliche dauerhaft gefährdet, darf eine Anstellung nicht erfolgen.
- Kann eine eventuelle Gefährdung zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht sicher ausgeschlossen werden, kann der untersuchende Arzt eine Nachuntersuchung anordnen, nachdem der Jugendliche seine Arbeitsstelle angetreten hat.